Satzung des Plattsalat e. V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Plattsalat e. V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 6143 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Tierschutzes und der Verbraucherberatung.

2. 1Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Verbraucherberatung mittels Vorträgen, Kursen, Informationsständen und anderen Veranstaltungen zu Nachhaltigkeit, Ernährung und Umweltbildung. 2Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Information und Aufklärung über die Auswirkungen von landwirtschaftlicher Produktion und Handel auf Umwelt und Gesundheit. 3Diese betreffen insbesondere Ökosysteme, Landschaften, Tierwohl, das Klima und die Qualität der Nahrungsmittel.

4Dieser Zweck wird insbesondere ferner verwirklicht durch Begrünung von Flächen, zur Schaffung von Lebensräumen für Vögel, Kleinsäuger und Insekten, beispielsweise in Form von Urban Gardening auf öffentlich zugänglichen Flächen.

5Dieser Zweck wird insbesondere auch verwirklicht durch Veranstaltungen zur Aufklärung über heimische und insektenfreundliche Pflanzen, um urbane Ökosysteme und in der Stadt lebende Vögel, Kleinsäuger und Insekten zu fördern, beispielsweise Kräuterwanderungen und Pflanzentauschbörsen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Tätigkeit des Vorstands und ehrenamtliche Tätigkeiten von Mitgliedern die dem Vereinszweck dienen, können bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt.

5. Der Verein verfolgt und unterstützt keine religiösen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

1. 1Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die oben genannten Ziele unterstützen will. 2Der Antrag ist in Textform zu stellen.

2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

3. 1Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die monatliche Beitragszahlung nicht geleistet wird oder grob gemeinschaftsschädigendes Verhalten vorliegt. 2Gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. 3Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend und unanfechtbar.

4. 1Die Beitragshöhe wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung
beschlossen. 2Die Beitragshöhe muss die Erhaltung der Geschäftsfähigkeit des Vereins gewährleisten.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren finanziellen Verbindlichkeiten selbständig und rechtzeitig nachzukommen (Bringepflicht).

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder im Fall einer juristischen Person durch deren Auflösung oder Erlöschen oder Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person.

§ 4 Arbeitsweise

1Die Arbeitsweise des Vereins kann durch die Geschäftsordnung genauer geregelt werden. 2Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Die Organe

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. 1Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine kassenprüfende Person. 2Die kassenprüfenden Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 3Die kassenprüfenden Personen sind jederzeit berechtigt, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Belege zu prüfen. 4Über das Ergebnis ihrer einmal jährlich durchgeführten Kassenprüfung berichten die kassenprüfenden Personen
bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1. 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins. 2Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen (nicht Vertreter juristischer Personen) sein.

2. 1Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet durch Rücktritt, Abberufung, Ausscheiden aus dem Verein, Tod, spätestens aber bei der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 2Eine Wiederwahl ist möglich. 3Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Mitglied berufen. 4Die Amtszeit eines berufenen Vorstandsmitglieds endet bei der nächsten Mitgliederversammlung, es kann dort wiedergewählt werden. 5Der Vorstand muss zu mindestens zwei Dritteln aus gewählten Mitglieder bestehen.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Der Vorstand erstattet den Jahresgeschäftsbericht bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

6. 1Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. 2Alle Beschlüsse müssen ohne Gegenstimme gefasst werden. 3Wird dies nicht erreicht, so wird in der nächsten Vorstandssitzung durch Zweidrittel-Mehrheit entschieden. 4Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden und für die Mitglieder des Vereins einzusehen sein.

7. Sitzungen des Vorstands finden als Präsenzveranstaltung oder teilweise oder vollständig als Telefon- oder Videokonferenz statt.

8. Bei Einstimmigkeit sind Beschlüsse auch ohne Vorstandssitzung möglich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, Neuwahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Kassenbericht, Kassenprüfung, Entlastung des Vorstands, Beiträge, Strategie des Vereins und Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Geschäftsordnung.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 21 Kalendertage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.

6. 1Aufgrund eines Antrags, der nachweislich von einem Drittel der Mitglieder oder von Mitgliedern aus mindestens fünf verschiedenen Haushalten unterstützt wird und dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zugeht, wird die Tagesordnung ergänzt. 2Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

7. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung oder teilweise oder vollständig als Telefon- oder Videokonferenz statt.

8. 1Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Eine Stimmabgabe durch eine bevollmächtigte Person ist ausgeschlossen.

9. 1Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder. 2Kommt bei der ersten Abstimmung keine Entscheidung zustande, erfolgt eine Wiederholung der Abstimmung bei einer weiteren Mitgliederversammlung im Abstand von höchstens fünf Wochen. 3In diesem Fall genügt die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 4Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

10. 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt. 2Es ist von der protokollführenden Person sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

2. 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von Mitgliedern aus mindestens 25 verschiedenen Haushalten in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. 2Die Ladung durch den Vorstand erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang des Antrags beim Vorstand.

3. 1Im Fall glaubhaft gemachter besonderer Dringlichkeit können die Fristen des § 7 Nr. 5, 6 halbiert (bei ungeraden Zahlen abgerundet) werden. 2In diesem Fall ist keine Änderung der Satzung und keine Auflösung des Vereins möglich.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Nr. 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2024-10-25 und
in der außerordentlichen Mitgliederversammlung 2024-11-21